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- 1⎪Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freunde einer deutsch-italienischen Schule in Frankfurt/Main“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/Main.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
- 1⎪Name, Sitz und Geschäftsjahr
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- 2⎪Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unter-stützung und Förderung von staatlichen Schulen in Frankfurt/Main bei der zweisprachigen, deutsch-italienischen Erziehung und Bildung.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
– Unterstützung von Grundschulen und weiterführenden Schulen beim Aufbau eines oder mehrerer zweisprachiger, deutsch-italienischer Zweige.
– Finanzielle Beihilfen zur Beschaffung oder Erstellung von zweisprachigem, deutschitalienischem Lehr- und Lernmaterial.
– Die Vorbereitung und Durchführung von Sprachkursen in deutsch oder in italienisch, um den Angehörigen der bilingualen Kinder die Möglichkeit zu eröffnen, die Kinder sprachlich zu betreuen. An diesen Kursen können auch weitere im Erziehungswesen tätige Personen teilnehmen, soweit diese Personen die bilinguale Erziehung fördern.
– Die Betreuung und Unterhalten von Mensas in öffentlichen Schulen in Frankfurt für bilinguale Kinder. Soweit die Schulleitung darauf besteht, können auch andere Schüler dieser Schulen die Mensa nutzen.
– Unterstützung bei der wissenschaftlichen Betreuung der zweisprachigen, deutschitalienischen Kindererziehung und Schulbildung zur Verbesserung der Lern- und Lehr-methoden.
– Unterstützung bei schulaufbaubegleitenden Sprachkursen in deutsch oder in italienisch für Lehrer, die an einer zwei-sprachigen, deutsch-italienischen Schule in Frankfurt unterrichten.
– Förderung von Schulpartnerschaften und des Schüleraus-tauschs mit italienischen Schulen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- 2⎪Zweck
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- 3⎪Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigen-wirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand und andere Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
- 3⎪Gemeinnützigkeit
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- 4⎪Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Anmeldung oder nach Anmeldung über eine dafür geschaltete Online-Plattform im Internet.
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
– durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
– durch Ausschluss aus wichtigem Grund mit Zugang des schriftlich übermittelten Ausschließungsbeschlusses durch den Vorstand. Ein wichtiger Grund ist auch gegeben, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist.
Gegen den Ausschluss oder die Nichtaufnahme kann vom Betroffenen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- 4⎪Mitgliedschaft
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- 5⎪Beiträge
Es wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
Ermäßigungen sind möglich; über sie entscheidet der Vorstand auf begründeten Antrag.
- 5⎪Beiträge
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- 6⎪Organe
Organe des Vereins sind:
– Vorstand
– Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein wissenschaftlicher oder pädagogischer Beirat geschaffen werden.
- 6⎪Organe
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- 7⎪Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, bis zu vier Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand sorgt für die Erfüllung des Vereinszwecks und entscheidet über die laufenden Ausgaben. Zum Abschluss von Verträgen, die Dauerverpflichtungen begründen, wie zum
Beispiel Mietverträge oder Anstellungsverträge, bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses.
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Auf Vorschlag des Vorstands oder von mindestens drei Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder wählen. Ehrenvorsitzende sollen sich durch langjähriges Mitwirken im Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sollen sich durch besonderes Engagement für den Vereinszweck hervorgetan haben. Die Wahl ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- 7⎪Vorstand
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- 8⎪Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichts der/des Rechnungsprüfers;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder eines wissenschaftlichen oder pädagogischen Beirats;
– Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, der/die weder dem Vorstand noch dem Beirat angehört, für jeweils zwei Geschäftsjahre.
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
– Satzungsänderungen;
– Beschlussfassung über ein vom Vorstand vorzulegendes Budget.
– Beschlussfassung über etwaige Anträge.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte jedes Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt durch rechtzeitige schriftliche Einladung der Mitglieder. Zwischen Einladung und Sitzung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann per elektronischer Mail erfolgen. Die Mitglieder hinterlegen dafür beim Vorstand eine Mailadresse.
- 8⎪Mitgliederversammlung
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- 9⎪Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Mitglieder anwesend sind.
Bei geringerer Teilnehmerzahl ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
Für Beschlüsse genügt einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll von der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Die Wahlen zu den in §8 genannten Organen oder Gremien können „en bloc“ erfolgen, wenn es seitens der Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Einsprüche dagegen gibt.
- 9⎪Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- 10⎪Auflösung und Wegfall des Vereinszwecks
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.